Durch BGBl I 2008/100 wurde im 2. Teil (Sachenrecht) des ABGB – Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch ein neuer § 300 (über das Kellereigentum) eingefügt.
Laut dieser Bestimmung (früher geregelt im mittlerweile aufgehobenen Hofkanzlei-Decret vom 2. Julius 1832) können auch unter der Erdoberfläche liegende Räume und Bauwerke selbstständige Rechtsobjekte sein.
§ 300 ABGB tritt mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
Verfasst von Christian Wachter
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